Befugniserweiterung und Entbürokratisierung vom November 2025

Für Heimleiter stationärer Pflegeeinrichtungen bringen die Gesetzesänderungen im November 2025 vor allem mehr Verantwortung bei der Umsetzung von Entbürokratisierung, der erweiterten Pflegekompetenzen im Team und bei der Organisation von Prüfungen und Dokumentation. Zentral ist das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das am 6. November 2025 im Bundestag verabschiedet wurde

Dokumentation und Qualitätsprüfungen

Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das „notwendige Maß“ begrenzt; Heimleitungen müssen ihre internen Dokumentationsstandards und Verfahrensanweisungen daraufhin anpassen und Überdokumentation abbauen.

Für MD‑Qualitätsprüfungen gilt künftig eine frühzeitigere Ankündigung, außerdem sollen Heimaufsicht und MD Prüfungen stärker bündeln, um Doppelprüfungen zu vermeiden; Heimleiter müssen die Termin‑ und Prozesskoordination entsprechend neu organisieren und interne Abläufe (Begleitung der Prüfer, Bereitstellung von Unterlagen) anpassen.

Organisation von Pflegeprozessen und Aufgabenverteilung

Pflegefachpersonen erhalten durch das Befugniserweiterungs‑Gesetz mehr eigenständige Kompetenzen bei Tätigkeiten, die bislang Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren; Heimleiter müssen daher Stellenbeschreibungen, Delegationsregeln, SOPs und Fortbildungspläne anpassen und die neue Aufgabenverteilung im Team steuern.Damit verbunden ist ein höherer Steuerungsbedarf im Qualitätsmanagement (Haftungsfragen, Schnittstellen zu Ärzten, Dokumentation der neu übernommenen Leistungen), den die Heimleitung in ihren QM‑Systemen abbilden muss.

Entbürokratisierung und interne Prozesse

Das Gesetz sieht einen generellen Bürokratieabbau vor, etwa durch die gesetzliche Festschreibung der Begrenzung von Dokumentationsanforderungen sowie eine stärkere Fokussierung der Prüfungen auf wirklich relevante Qualitätsindikatoren; Heimleiter sind gefordert, interne Prozesse zu straffen, Formulare zu reduzieren und Mitarbeitende entsprechend zu schulen.

Durch weniger Doppelprüfungen und klarere Zuständigkeiten von MD und Heimaufsicht können Einrichtungen ihre Ressourcen besser planen; die Heimleitung hat hier die Aufgabe, neue Prüf‑ und Kommunikationswege in Dienstanweisungen und Jahresplanungen zu integrieren.

Beratung und Kooperation mit Angehörigen

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, wird die Pflichtfrequenz der Beratungseinsätze in der Häuslichkeit auf einmal halbjährlich reduziert; stationäre Einrichtungen sind zwar nicht direkt Adressat, aber Heimleiter müssen die veränderten Beratungsstrukturen bei Aufnahme‑ und Angehörigengesprächen kennen und in die Beratung sowie Kooperation mit ambulanten Diensten einbeziehen.Insgesamt verschiebt sich die Rolle der Einrichtungen stärker hin zu koordinierenden Knotenpunkten zwischen professioneller Pflege, Ärzteschaft und Angehörigen, was Heimleiter in ihrer strategischen Ausrichtung und in Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen müssen.

Digitale und strukturelle Rahmenbedingungen

Parallel relevant (wenn auch nicht spezifisch November) bleiben die bereits zum 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Pflichten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für ambulante und stationäre Einrichtungen, wodurch Heimleitungen weiterhin in der Verantwortung stehen, digitale Pflegeplanung, TI‑Kommunikation und künftige vollelektronische Abrechnung strategisch vorzubereiten.Heimleiter sollten vor diesem Hintergrund ihre Digitalstrategie, Personaleinsatzplanung und Fortbildungskonzepte überprüfen, um sowohl die neuen rechtlichen Vorgaben als auch die erweiterten Kompetenzen der Pflegefachpersonen optimal zu nutzen.