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Die neue Refinzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur in Pflegeeinrichtungen ist gültig

Die neue Finanzierungsvereinbarung, die die Refinanzierung der Telematikinfrastruktur in Pflegeeinrichtungen mit dem GKV Spitzenverband regelt, ist gültig. Sie tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Blog-Artikel: Was ist Telematikinfrastruktur?

Für die verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) zum 1. Juli 2025 wurde nun auch die neue Finanzierungsvereinbarung gemäß den §§ 106b SGB XI und 380 SGB V mit fast einem Jahr Verspätung mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart. Die einstige Anschubfinanzierung wurde entsprechend gesetzlicher Vorgaben zu Gunsten höherer laufender Pauschalen abgelöst.

Finanzierungsvereinbarung: Das steht drin

Folgende weitere Eckpunkte wurden geregelt:

  • Als Pflegeeinrichtungen im Sinne der Finanzierungsvereinbarung gelten gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtungen. Die Vertragsparteien gehen unter Nutzung der Daten
    der DCS Pflege davon aus, dass derzeit ca. 36.000 Pflegeeinrichtungen deutschlandweit zugelassen sind.
  • Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
  • Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-
    Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes (https://antraege.gkv-
    spitzenverband.de/home) vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels
    einer Eigenerklärung nachzuweisen. Das Antragsportal wird entsprechend der neuen
    Finanzierungsvereinbarung noch angepasst werden müssen (noch sind also keine Anträge möglich).
  • Notwendige Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschalen ist der Nachweis des Anschlusses der
    Pflegeeinrichtung an die TI mittels Eigenerklärung.
  • Die eingesetzte Pflegesoftware muss die Anwendung von KIM in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
  • Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft. Laufzeit bis zum 30. Juni 2025.
  • Protokollnotiz: Sollte der GKV-Spitzenverband bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung feststellen, dass keine DCS Meldung vorliegt und zudem begründete Zweifel am Abschluss des Versorgungsvertrages bestehen, sagen die Verbände der Pflegeeinrichtungen bzw. die Landesverbände der Pflegekassen ihre Unterstützung bei der Klärung zu, ob in dem konkreten Fall eine Zulassung durch eigenen Versorgungsvertrag besteht. Die einzelne Einrichtung ist selbst für die Klärung verantwortlich.

Entsprechend der Festlegung für die Ärzte i. V. m. § 87 Abs. 2e SGB V erfolgt eine Anpassung der Pauschalen in Relation zur Anpassung des Orientierungswertes im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes der ärztlichen Vergütung. Der Orientierungswert wurde für das Jahr 2024 um 3,85 % erhöht. Damit gelten ab Januar 2024 Beträge für die Grundpauschale in Höhe von 200,22 EUR sowie für die Zuschlagpauschale (für eHBA) in Höhe von 7,48 EUR.

Digitalisierungsförderung auch für Telematikinfrastruktur

Alle Dokumente sind auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Hinweis: Die Anbindung an die TI ist förderungsfähig entsprechend der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 08.04.2019, geändert durch Beschluss vom 12.07.2023.