So nutzen Sie die Digitalisierungsförderung von bis zu 12.000 €

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2019 unter anderem der § 8 Abs. 8 neu in das SGB XI eingefügt. Diese Regelung sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 € für digitale Anwendungen erhalten können.

Erstmal veröffentlicht am 25. März 2019. Zuletzt aktualisiert am 29. November 2019.

Wer kann den Zuschuss erhalten?

Jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung hat Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss. Das bedeutet, dass die Förderung sich nicht auf den jeweiligen Rechtsträger bezieht und damit Pflegeunternehmen mit mehreren Einrichtungen (z.B. mehreren Pflegeheimen und/oder Pflegediensten und/oder teilstationären Pflegeinrichtungen) für jede Einrichtung auch einen eigenen Zuschuss beantragen können.

Wie hoch ist die Förderung?

Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro möglich.

Um die 40 Prozent-Grenze voll auszuschöpfen, müssen daher zum Erhalt des maximalen Förderbetrages Investitionen in Höhe von insgesamt mindestens 30.000 Euro getätigt werden. Es bleibt dann bei einem Eigenanteil von 18.000 Euro, der von der Pflegeeinrichtung zu tragen ist. 

Dieser restliche Anteil von 60 Prozent kann grundsätzlich – soweit eine Finanzierungszuständigkeit der Pflegeversicherung gegeben ist – als Betriebs- bzw. Sachkosten in der Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung und ansonsten im Rahmen der Investitionskostenverhandlungen geltend gemacht werden. Dabei ist allerdings aufgrund des Prospektivitätsgrundsatzes in den §§ 85 Abs. 3 Satz 1 und § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI darauf zu achten, dass einmalige Anschaffungskosten nur für die Zukunft geltend gemacht werden können, eine rückwirkende Finanzierung ist nicht möglich.

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